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4. Zivildienstverweigerung aus Gewissensgründen
4.2. Literatur
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Weber, Hermann
Ersatzdienstverweigerung aus Gewissensgründen?
in: NJW 1968, 1610
zu: Arndt NJW 1968, 979
dazu: Arndt NJW 1968, 2370
Weber gibt Arndt zwar zu, daß die Begründungen des BVerfG unzureichend sind, doch seien seine Thesen "ihrerseits geeignet, das der Rechtsdogmatik ohnehin weitgehend entglittene Grundrecht der Gewissensfreiheit vollends jeder juristisch faßbaren Kontur zu berauben." Dagegen sei "die Bindung an das existenznotwendige Recht der Gesamtheit, der Verzicht auf die Freiheit des Wolfs unter Wölfen" "der Preis für den Schutz vor den Fährnissen des Naturzustands, den das Reich des Leviathan dem Einzelnen bietet. Entgegen der Grundthese von Arndt muß daher der Ruf des Gewissens, der einem Staatsbürger das Steuerzahlen verbietet, ... unberücksichtigt bleiben". (1610)
Die Reichweite des Grundrechts auf Gewissensfreiheit, die im Unterschied zum Gewissensbegriff jedenfalls juristisch definiert werden muß, ist nach Weber Ergebnis einer "Wertabwägung" mit verfassungsimmanenten Werten. Der als Verstärkung des Art. 4 I GG richtig interpretierte Art. 4 III GG lege jedenfalls fest, daß die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe, wie hoch sein Wert für den Staat auch sein möge, von der Gewissensfreiheit gedeckt sei. Im anderen Fall der Ersatzdienstverweigerung sei jedoch möglicherweise eine andere Wertung erforderlich.
hm