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4. Zivildienstverweigerung aus Gewissensgründen
4.2. Literatur
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Arndt, Adolf
Ersatzdienstverweigerung aus Gewissensgründen
in: NJW 1968, 2370
In diesem kurzen, aber wichtigen Beitrag macht Arndt klar, daß seiner Meinung nach Art. 4 I GG nur von solchen allgemeinen Pflichten befreit, die eigenändig vollzogen werden müssen. "Wer auf den Einfall kommt, sein Gewissen verbiete ihm, die Steuern zu bezahlen, muß sich gefallen lassen, daß die Steuern zwangsweise bei ihm eingezogen werden."
Gleichwohl sei das Gewissen nicht eigene Willkür und von daher "die Vorstellung, die Gewissensfreiheit könnte dazu führen, daß unzählige Gewissen verrückt spielen" "absurd". hm
siehe die Replik von Weber, NJW 1968, 1610